Allgemeine Geschäftsbedingungen

Senova Gesellschaft für Biowissenschaft und Technik mbH
Industriestraße 8
99427 Weimar

Stand: 15 August 2021

Geltungsbereich/Einbeziehung

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Willenserklärungen und rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen im Zusammenhang mit dem Abschluss und dem Vollzug von Liefer- und Leistungsverträgen zwischen der SENOVA Gesellschaft für Biowissenschaft und Technik GmbH („SENOVA“) und ihren Kunden. Kunden im Sinne dieser Verkaufsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.                      

1.2 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen werden durch ausdrückliche Vereinbarung oder – wenn eine ausdrückliche Vereinbarung wegen der Art des Vertragsabschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich und der Kunde mit ihrer Geltung einverstanden ist – durch Abschluss des jeweiligen Liefer- oder Leistungsvertrages zum Vertragsbestandteil erhoben. Ist ein Kunde Unternehmer i.S.d. § 14 BGB oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts so gelten diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen auch für alle künftigen Geschäftsvorgänge, ohne dass es einer erneuten Einbeziehungsvereinbarung bedarf.                                                         

1.3 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen finden in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen Anwendung.

1.4 Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Alle öffentlich abgegebenen oder öffentlich zugänglichen Angebote der SENOVA sind freibleibend und unverbindlich. An individuelle Angebote gegenüber einzelnen Kunden hält sich die SENOVA 14 Tage ab Zugang derselben beim Kunden gebunden soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart. Später eingehende oder vom Angebot inhaltlich abweichende Bestätigungen des Kunden führen nur nach schriftlicher Bestätigung durch SENOVA zum Vertragsschluss.

2.2 Angebote oder Bestellungen des Kunden führen nur nach schriftlicher Bestätigung durch SENOVA zum Vertragsende.

2.3 Maßgeblich für den Vertragsinhalt ist ausschließlich der Inhalt der Auftragsbestätigung von SENOVA, sofern dieser im Falle nicht rechtswirksam widersprochen wurde.

2.4 An allen in Zusammenhang mit einem Angebot dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich SENOVA alle Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Kunden dazu schriftlich unsere Zustimmung. Kommt es nicht zu einem Vertragsschluss, sind uns die Angebotsunterlagen unverzüglich zurückzusenden.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Alle vereinbarten Preise gelten ab Werk. Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, fallen weiterhin Kosten für Verpackung, Versicherung und Versand an. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Umsatzsteuer.

3.2 Besondere über die vertraglich einbezogenen und im Kaufpreis enthaltenen Leistungen hinausgehende zusätzliche Arbeiten (z. B. für kundenseitig geänderte Spezifikationen) werden zusätzlich berechnet und sind spätestens bei Lieferung zahlbar.                                                                                                                                                            

3.3 SENOVA ist berechtigt, sofern keine Festpreisabreden getroffen wurden, bei Lieferungen, die vertragsgemäß später als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen sollen, zwischenzeitliche Kostensteigerungen (insbesondere nachweisbare Preissteigerungen bei Rohstoffen, Vorlieferanten und Versendern) durch entsprechende Preiserhöhungen an die betroffenen Kunden weiterzugeben. Übersteigt eine solche Preiserhöhung 5% des ursprünglich vereinbarten Preises, so kann der Kunde binnen einer Woche ab Mitteilung von dem Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen, wenn es sich beim Kunden um einen Verbraucher handelt.                                                                

3.4 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, ist die Zahlung des Kaufpreises zzgl. etwaiger Nebenkosten ohne weitere Zahlungsaufforderung binnen 14 Tagen nach Ausstellung der Rechnung fällig und hat auf das von der SENOVA bestimmte Konto ohne Abzug von Skonto zu erfolgen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die SENOVA über den vollständigen Rechnungsbetrag vorbehaltlos verfügen kann. Bankgebühren im Rahmen der Banküberweisung durch den Kunden sind vollständig vom Kunden zu tragen und berechtigen nicht zu einer Reduktion des Zahlbetrages an die SENOVA.                                                                                                                                       

3.5 Sofern der Kunde nicht ausdrücklich eine anderweitige Bestimmung trifft, sind Zahlungen des Kunden unbeschadet des § 367 BGB zunächst auf die früher entstandenen und danach auf die später entstandenen Forderungen der SENOVA anzurechnen.

3.6 Bei Verzug des Kunden mit der Zahlung ist die SENOVA berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. bei Verbrauchern sowie 9 % p.a. bei Unternehmen/Unternehmern i.S.d. jeweils gültigen Fassung des § 288 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB ab Verzugseintritt zu berechnen. Das Recht zur Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.                                                                                                                                                                                                       

3.7 Ein Recht zur Aufrechnung durch den Kunden gegenüber Forderungen der SENOVA besteht nur, soweit die Forderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt und mit der Hauptforderung der SENOVA im Gegenseitigkeitsverhältnis steht. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, so kann er ein Zurückbehaltungsrecht nur unter den Voraussetzungen geltend machen, die ihn zur Aufrechnung berechtigen würden.

4. Änderungsvorbehalt

4.1 Bis zur Auslieferung an den Kunden ist die SENOVA allein berechtigt, unter mehreren gleichartigen und gleichwertigen Gegenständen den/die vertraglich geschuldete(n) Gegenstand/Gegenstände einseitig zu bestimmen.

4.2 Hat der Kunde einen bestimmten Gegenstand bestellt oder hat die SENOVA nach Ziff. 4.1 von ihrem Bestimmungsrecht Gebrauch gemacht, so kann die SENOVA anstelle des geschuldeten Gegenstandes einen anderen gleichartigen und gleichwertigen Gegenstand liefern, sofern dies unter Berücksichtigung der Interessen der SENOVA für den Kunden zumutbar ist, sofern die vereinbarten technischen Anforderungen hierdurch weiterhin erfüllt werden.

5. Lieferung/Lieferumfang/Lieferverzug

5.1 Teillieferungen und -leistungen sind zulässig, soweit sich Teillieferungen und -leistungen auf eine vertraglich gesondert bezeichnete Position beziehen. Sie gelten als selbständige Lieferung bzw. Leistung.                                        

5.2 Sofern und solange der Kunde eine vertraglich vereinbarte oder aus der Natur der Sache folgende Mitwirkung verweigert, wird die vereinbarte Lieferfrist gehemmt. Die Geltendmachung hierdurch verursachter Mehraufwendungen bei SENOVA bleibt vorbehalten.

5.3 SENOVA wird von ihrer Lieferverpflichtung frei, wenn ein Zulieferer der SENOVA die Produktion von Rohstoffen oder Komponenten eingestellt hat, eine Selbstbelieferung ohne eigenes Verschulden sonstwie nachhaltig unmöglich wird oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind. Über die genannten Umstände wird SENOVA den Kunden unverzüglich informieren und etwa schon erhaltene Zahlungen unverzüglich erstatten; weitergehende Ansprüche des Kunden gegen die SENOVA sind ausgeschlossen.                        

5.4 Falls SENOVA die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Kunde der SENOVA eine angemessene Nachlieferfrist von mindestens 20 Tagen , beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung oder im Fall kalendermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf, zu setzen. Liefert SENOVA bis zum Ablauf der gesetzten Nachlieferfrist nicht, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. SENOVA wird in diesem Fall alle bereits erhaltenen Zahlungen erstatten; weitergehende Ansprüche des Kunden gegen die SENOVA sind mit Ausnahme von Ansprüchen wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung ausgeschlossen                                                 

5.5 Soweit SENOVA den Versand an den Kunden übernommen hat und hierzu nichts anderes vereinbart wurde, ist SENOVA bei der Auswahl des Versenders frei. Zur Terminwahrung genügt hierbei die Übergabe an den Versender. Im Übrigen gelten die INCOTERMS 2020 (bzw. etwaige Nachfolgeregelungen) als vereinbart.

6. Gefahrenübergang

6.1 Die Gefahr des Verlusts, der Beschädigung und der Verschlechterung des gekauften Gegenstands geht mit der Aufgabe des verkauften Gegenstands beim Versender auf den Kunden über, sofern nicht ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt.

6.2 Kommt der Kunde länger als 2 Wochen in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

7. Annahmeverzug/Vertragsrücktritt

7.1 Verweigert der Kunde die Annahme der bestellten Produkte nach Meldung der Lieferbereitschaft oder erklärt er zuvor ausdrücklich, nicht annehmen zu wollen, so ist SENOVA berechtigt, ungeachtet der weiterhin bestehenden Kaufpreis- oder Vergütungsforderung Schadenersatz zu verlangen.                                                                                           

7.2 Als Schadenersatz kann die SENOVA ungeachtet der weiterhin bestehenden Kaufpreis- oder Vergütungsforderung 20 % des vereinbarten Kaufpreises ohne Abzug verlangen, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist. Im Übrigen bleibt der SENOVA die Geltendmachung eines nachweislich höheren Schadens vorbehalten.                                                                                                                                    

7.3 Gerät der Kunde mit der Annahme der bestellten Produkte in Verzug oder nimmt er diese nicht spätestens 2 Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin bzw. der Meldung der Lieferbereitschaft ab, so kann die SENOVA 0,5 % pro Monat – mindestens jedoch EUR 40 – maximal aber 15 % vom vereinbarten Kaufpreis für die Einlagerung der Ware berechnen. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, im Einzelfall nachzuweisen, dass Einlagerungskosten nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden sind.                                                                                                                                                              

7.4 In den Fällen der Ziffer 7.3 kann SENOVA unbeschadet ihrer Schadensersatzansprüche auch vom Vertrag zurücktreten. Dasselbe gilt wenn ein grob vertragswidriges Verhalten des Kunden vorliegt, wenn der Kunde nach Abschluss des Vertrages einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt oder eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben hat oder wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wurde.

8. Gewährleistung

8.1 Grundsatz Die SENOVA leistet Gewähr für die verkauften oder gelieferten Gegenstände ausschließlich gemäß den nachstehenden Bestimmungen.

8.2 Voraussetzungen der Gewährleistung:

8.2.1 Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlich geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

8.2.2 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind für die Frage, ob die gelieferten Gegenstände mangelhaft sind, zunächst die gesetzlichen Vorschriften und nachrangig die einschlägigen deutschen Normen (z.B. DIN) maßgeblich.

8.2.3 Zeichnungen und Abbildungen, sowie Angaben über Abmessungen oder Gewicht der gelieferten Gegenstände sind unverbindlich, solange sie nicht ausdrücklich als Vertragsbestandteil vereinbart wurden.                                        

8.2.4 Der Kunde ist verpflichtet, alle Sicherheits-, Prüf- und Schutzvorschriften sowie gegebenenfalls weitere gesonderte gesetzliche Vorschriften im jeweiligen Verwenderland einzuhalten; insoweit trifft SENOVA keine Gewährleistungspflicht.

8.3 Modalitäten der Gewährleistung:

8.3.1 Soweit der Mangel nicht den Gegenstand eines Verbrauchsgüterkaufs im Sinne des § 474 BGB betrifft, steht dem Kunden beim Kauf neuer Gegenstände grundsätzlich zunächst nur ein Nacherfüllungsanspruch zu. Die SENOVA kann diesen Anspruch hinsichtlich der Art der Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache erfüllen. Der Kunde hat der SENOVA dabei zur Nacherfüllung eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird diese durch die SENOVA verweigert, ist der Kunde zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die zum Zwecke der Mangelbeseitigung ersetzten Teile oder ausgetauschten Waren sind der SENOVA in diesem Fall zurück zuliefern; für gezogene Nutzungen hat der Kunde überdies Wertersatz zu leisten.                                                   

8.3.2 Im Falle der Nachbesserung ist der Kunde verpflichtet, den beanstandeten Gegenstand der SENOVA oder dem von dieser benannten Versender zur Abholung zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt im Falle einer Ersatzlieferung.

8.3.3 Die Gewährleistungsfrist beginnt für verkaufte Gegenstände mit der Versendung des jeweiligen Gegenstandes durch die SENOVA und für die Abnahme eines kundenspezifisch hergestellten Produkts mit dessen Abnahme bzw. mit dem Tag, an dem die Abnahme anzeigegemäß erfolgen müsste. Die Frist beträgt ab diesen Zeitpunkten zwei Jahre für Lieferungen in Länder der Europäischen Union. Für Verkäufe in Länder außerhalb der Europäischen Union beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr, soweit ausdrücklich schriftlich nichts Abweichendes vereinbart wurde. Für den Fall, dass es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, beträgt die Gewährleistungsfrist stets zwei Jahre.

8.3.4 Abweichend von 8.3.3 beträgt die Gewährleistungsfrist bei Lieferung gebrauchter Gegenstände grundsätzlich sechs Monate (beim Verbrauchsgüterkauf: ein Jahr), jeweils beginnend mit der Lieferung des Gegenstandes.

8.4 Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten des Kunden

8.4.1 Der Kunde ist verpflichtet, bei erkannten Mängeln die Be- oder Verarbeitung sowie den Weiterverkauf der betroffenen Gegenstände unverzüglich einzustellen.

8.4.2 Der Kunde hat offensichtliche Mängel unverzüglich ab Empfang der Gegenstände schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die rechtzeitige Mängelrüge.

8.4.3 Äußerlich erkennbare Schäden der Transportverpackung müssen auf den Empfangsdokumenten des Versenders vermerkt und der SENOVA binnen 48 Stunden ab Entdeckung angezeigt werden. Kommt der Kunde diesen Obliegenheiten nicht nach, bestehen insoweit keine Gewährleistungsansprüche.                                                                                                                                                        

8.4.4 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die nach Lieferung beim Kunden durch übermäßige Abnutzung, durch Temperatur- und Witterungseinflüsse oder durch unsachgemäße Behandlung entstehen. Als unsachgemäße Behandlung ist dabei insbesondere eine Veränderung der Produkte durch den Kunden selbst oder durch Personen anzusehen, die von der SENOVA hierzu nicht ausdrücklich autorisiert wurden. Die Gewährleistung ist weiterhin ausgeschlossen für solche Mängel, die durch die Verwendung ungeeigneten Zubehörs verursacht werden, es sei denn, die SENOVA hat diese Einwirkungen zu vertreten. Gewährleistungsansprüche bestehen ferner nicht für Folgeschäden jeglicher Art. Die SENOVA übernimmt auch keine Gewährleistung für Kompatibilitätsprobleme seitens anderer Hersteller als derjenigen der gelieferten Gegenstände; dies gilt insbesondere auch für etwaige mitgelieferte Software.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Alle gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem konkreten Lieferverhältnis Eigentum der SENOVA. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn sich die SENOVA nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Eine Verpfändung oder eine Sicherungsübereignung dieser Gegenstände bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der SENOVA.                                                                                                      

9.2 Abweichend von Ziff. 9.1 bleibt der Kunde berechtigt, die gelieferten Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der SENOVA im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Die aus einer solchen Weiterveräußerung entstehenden Forderungen werden bereits hiermit an die dies annehmende SENOVA sicherungshalber abgetreten. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der gelieferten Gegenstände treten oder sonst hinsichtlich dieser Gegenstände entstehen.                                                                                                       

9.3 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die gelieferten Gegenstände hat der Kunde die SENOVA unverzüglich unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Vorhinein die Dritten auf die an den Gegenständen bestehenden Rechte hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der SENOVA die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde, wenn dieser Unternehmer ist.                                                                                                                                                                   

9.4 Der Kunde hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren auf eigene Kosten pfleglich zu behandeln.       

9.5 Die SENOVA ist berechtigt, ihr Eigentumsrecht, ihre Kaufpreis- und Werklohnforderungen sowie die gemäß Ziff. 9.2 sicherungshalber vorausabgetretenen Forderungen an Dritte abzutreten.

9.6 Der Kunde hat sämtliche unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände auf seine Kosten gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden zu versichern. Für den Versicherungsfall tritt er seine Ansprüche gegen den leistungspflichtigen Versicherer bereits hiermit an die dies annehmende SENOVA ab.

10. Haftung

10.1 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Pflichtverletzungen sind unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere aufgrund Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, mangelhafter Leistung, sonstiger Pflichten aus dem Schuldverhältnis und unerlaubter Handlung ausgeschlossen. Die Haftung von SENOVA – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist beschränkt auf Schäden, die SENOVA vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Satz 1 gilt nicht:

10.1.1 für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der SENOVA, eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen,

10.1.2 für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der SENOVA, eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie

10.1.3 für alle Schäden, die auf der schuldhaften Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch die SENOVA, einen ihrer gesetzlichen Vertreter oder einen ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen.                                                  

10.2 In den Fällen einer Schadensersatzpflicht der SENOVA ist die Haftung der Höhe nach auf den Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens begrenzt. Soweit die Haftung vorstehend ausgeschlossen bzw. beschränkt wurde, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Verlangt der Kunde anstelle von Schadensersatz statt der Leistung von der SENOVA Ersatz der Aufwendungen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Lieferung oder Leistung gemacht hat (§ 284 BGB) sind diese Aufwendungen der Höhe nach auf solche Aufwendungen begrenzt, die ein vernünftiger Dritter gemacht hätte.

11. Erfüllungsort/Rechtswahl/Gerichtsstand

11.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den abgeschlossenen Verträgen ist unser Geschäftssitz in Weimar. Die gesetzlichen Regelungen über die Gefahrtragung bleiben beim Verbrauchsgüterkauf unberührt.                                    

11.2 Unabhängig vom Sitz bzw. Wohnsitz und von der Staatsangehörigkeit des Kunden wird die ausschließliche Geltung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland vereinbart, soweit nicht spezielle Verbraucherschutzvorschriften im Heimatland des Kunden günstiger sind (Art. 6 VO (EG) 593/2008). Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

11.3 Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne des Handelsgesetzbuchs, so wird für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Vertrag Leipzig als Gerichtsstand vereinbart.

12. Datenschutz

Die SENOVA verwendet die vom Kunden mitgeteilten Daten, wie z.B. Name, Anschrift oder Telekommunikationsdaten, lediglich zum Zwecke der Abwicklung einer Bestellung oder für sonstige vertragliche Beziehungen zum Kunden. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte erfolgt nur nach ausdrücklicher Einwilligung des Kunden.

13. Gewerbliche Schutzrechte

13.1 SENOVA behält sich alle Inhaberrechte an Formeln, Abbildungen, Zeichnungen sowie an mitgelieferter Software vor. Der Kunde erhält jedoch nach näherer Maßgabe des Vertrages ein nicht-ausschließliches Nutzungsrecht hieran, das er nur zusammen mit dem bestellten Gegenstand an Dritte übertragen kann. Die Anfertigung von Kopien ist nur zu Sicherungszwecken zulässig.

13.2 Der Kunde verpflichtet sich, einen unbefugten Zugriff Dritter auf Formeln, Abbildungen und Zeichnungen sowie auf mitgelieferter Software zu verhindern. Der Kunde stellt die SENOVA von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verletzung dieser Verpflichtung entstehen.                                                                                                                                     

13.3. SENOVA gewährleistet dem Kunden, dass dieser den bestellten Gegenstand frei von Rechten Dritter zum vertraglich vereinbarten oder zu dem üblichen Zweck nutzen kann. Werden Rechte Dritter gelten gemacht, hat der Kunde die SENOVA hierüber unverzüglich zu informieren, um die Gewährleistungsrechte nach dieser Ziffer 13.3 zu erhalten. Für die weitere Ausübung der Gewährleistung gilt Ziffer 8 entsprechend.                                                            

13.4 Ansprüche gegen die SENOVA (insbesondere Gewährleistungsansprüche) sind ausgeschlossen, soweit diese auf Vorgaben (insbesondere auf Zeichnungen oder Konstruktionsunterlagen) des Kunden beruhen oder der Kunde den bestellten Gegenstand zu einem anderen als den vertraglich vereinbarten oder dem üblichen Zweck verwendet.

14. Vertraulichkeit

Soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, gilt die Erteilung des Auftrags durch den Kunden samt der Spezifikationen des bestellten Gegenstands als nicht vertraulich. SENOVA ist daher berechtigt, den Auftrag als Referenz für die künftige Gewinnung weiterer Kunden zu verwenden.

15. Vertragsänderungen/Schriftformklausel

Zusätzliche, ergänzende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dieses Schriftformerfordernis kann ebenfalls nur schriftlich abgeändert werden. Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen. 

16. Kollidierende Bedingungen

16.1 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, die diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen inhaltlich widersprechen oder diese ergänzen, werden insoweit nur Vertragsbestandteil, als die SENOVA hierzu ihre ausdrückliche Zustimmung erteilt hat.

16.2 Kommt es aufgrund kollidierender Geschäftsbedingungen zur ergänzenden Anwendung dispositiver Gesetzesvorschriften, so bleibt der Eigentumsvorbehalt nach Ziff. 9.1 hiervon unberührt.